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Schweizer Kapitalgesellschaften

Schweizer Kapitalgesellschaften stehen für Seriosität, Vermögen und Ansehen. Die Schweiz gilt als das Land des Kapitals, in dem Steuervorteile und das Bankkundengeheimnis unvergleichlich in einem Staat vereint sind. Das Renomee von Gesellschaften mit Schweizer Firmensitz basiert auf der Tatsache, dass diese einer elitären Gruppe von Menschen zugerechnet werden. Wir unterscheiden folgend GmbH und Aktiengesellschaft

Tabelle:
Schweizer GmbH und Aktiengesellschaft im Vergleich

 
GMBH
AG

eigene Rechts-
persönlichkeit

Ja

Ja

Mindestzahl

der Gründer

  • 2 natürliche oder juristischePersonen
  • auch 1-Mann GmbH möglich

3 Aktionäre, natürliche (auch ausländisch) oder juristische Personen

Mindestkapital

20.000 CHF

-> davon mind. 10.000 CHF einbezahlt

-> max. 2 Mio CHF

100.000,- CHF

-> davon mind. 20 % (in jedem Fall

mind. 50.000) einbezahlt

Aktien

je Gesellschafter 1 Stammanteil in beliebiger Höhe

  • Inhaberaktien
  • Namensaktien
  • 1 Teil auch in Partizipationsscheinen

Firmensitz

Firmensitz in ganzer Schweiz ist frei wählbar

Name

Jeder Name mit obligatorischem Zusatz GmbH möglich, wenn nach Schweizer HR noch nicht vergeben.

Jeder Name mit obligatorischem Zusatz AG möglich, wenn nach Schweizer HR noch nicht vergeben.

Handelsregister:
Anmeldungs-
formalitäten

  • Öffentliche Urkunde der Bezirksschreiberei oder eines Notars
  • Statuten
  • Anmeldung
  • Schriftliches Gründungsprotokoll
  • Statuten
  • Anmeldung

Entstehung

Mit Eintrag ins Handelsregister

Mit Eintrag ins Handelsregister

Haftung der Teilhaber/ Mitglieder

Keine Haftung bei voll einbezahltem Stammkapital

Persönliche und solidarische Haftung für das nicht einbezahlte Stammkapital aller Gesellschafter

Keine Haftung bei voll einbezahltem Aktienkapital

Persönliche Haftung für den nicht einbezahlten Betrag der eigenen Aktien

Nebenleistungs-
und Nachschuss-
pflichten

sofern in den Statuten vorgesehen: Nebenleistungs- oder Nachschusspflichten

  • Aktionär muss seine Aktie liberieren.
  • Die Statuten dürfen keine weiteren
  • Pflichten des Aktionärs enthalten

Übertragung der Anteile / Mitgliedschaft

Öffentliche Urkunde der Bezirksschreiberei oder eines Notars erforderlich

Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafter, die drei Viertel des Kapitals vertreten, erforderlich (oder noch höhere Anforderungen gemäß Statuten)

Frei, sofern die Statuten keine Übertragungs-
beschränkungen enthalten

Konkurs-
betreibung

Gesellschaft und Geschäftsführer unterliegen der Konkursbetreibung

Nur Gesellschaft unterliegt Konkursbetreibung

Direktor

Durch den Geschäftsführer (muss nicht Gesellschafter der GmbH sein)

Durch den Verwaltungsrat (gewählt von der Generalversammlung).

Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen

Revisionsstelle

Freiwillig, wird im Handelsregister eingetragen

Pflicht, mind. 1 Revisor muss in der Schweiz ein Domizil haben.

Nationalitäts-/ Wohnsitz-
vorschriften

Ein Einzelunterschrifts-
berechtigter Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Mehrheit des Verwaltungsrates muss  

  • in der  Schweiz  wohnhaft sein und  Schweizer Staatsbürger sein

oder

  • Staatsbürger der EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

Mindestens ein Verwaltungsmitglied

  • mit Bürgerrecht der Schweiz, eines EU-Landes oder eines EFTA-Landes
  • mit Wohnsitz in der Schweiz mit Einzelunterschrift erforderlich (oder zwei mit Kollektivunterschrift zu zweien)

Offenlegung

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter müssen im HR eingetragen sein
  • Aktionäre (bei Namensaktien)
  • Verwaltungsrat

Gesellschafts-
zweck

Keine Beschränkungen

Bei einigen Aktivitäten bedarf es einer Genehmigung

Besteuerung

Bundessteuern,  kantonale Steuern,  Gemeindesteuern

niedrigste Besteuerung in Zug

Betriebsgesellschaften:

  • 8,5 %  Bundessteuer  auf Gewinn
  • 4 % –  7 % Kantonsteuer -> gewinnabhängig
  • 0,05 % auf Gesellschaftskapital

Holding
(steuerlich begünstigt):

  • 8,5 % Bundessteuer auf Gewinn
  • keine Kantonale Gewinnsteuer
  • 0,0075 % auf Gesellschaftskapital

Ausschüttungen:

  • 35 % Verrechnungssteuer auf Dividenden
  • Rückerstattungen je nach einschlägigem DBA

Auflösung und Löschung

  • Auflösungsbeschluss beim Notar
  • Schuldenrufpublikationen im SHAB
  • Durchführung der Liquidation
  • Löschungsanmeldung beim HRamt nach einem Jahr seit der Auflösung
  • Auflösungsbeschluss beim Notar
  • Schuldenrufpublikationen im SHAB
  • Durchführung der Liquidation
  • Löschungsanmeldung beim HRamt nach einem Jahr seit der Auflösung

PDF-Download

 


Antworten zur GmbH (pdf)


Antworten zur AG (pdf)

 

Preisliste und Konditionen:

1. (Bar-) Gründung AG ab EUR 4.165,00
(Bar-) Gründung GmbH ab EUR 4.165,00

Das Honorar ist zusammen mit der Einzahlung des Aktien-/ Stammkapitals zu überweisen. Im Honorar sind die Notariatskosten, die Gebühren des Handelsregisters (ca. CHF 1´000) sowie die Kosten für folgende Dienstleistungen enthalten:

  • Abklärung Firmennamen
  • Erstellen der Statuten
  • Erstellen der öffentlichen Urkunde
  • Erstellen der Anmeldung an das Handelsregisteramt
  • Erstellen der Stampa- und Lex-Friedrich-Erklärung
  • Errichten Sperrkonto
  • Gründungsakt beim Notar
  • Eröffnen des ordentlichen Geschäftskontos

2. „Treuhänderische“ Verwaltung – AG ab EUR 4.165,00 p.a.
„Treuhänderische“ Verwaltung – GmbH ab EUR 4.165,00 p.a

Das Honorar ist jährlich zu zahlen und beinhaltet die Stellung eines Schweizer Verwaltungsrates bei einer AG bzw. Stellung des 1. (oder einzigen) Geschäftsführers bei einer Schweizer GmbH.

3. Übernahme Revisionsstellenmandat ab EUR 536
(nur bei AG)

Das Honorar ist nach der Vornahme der Revision zu bezahlen.

4. Domizilierung (Adresse) 2.380,00 EUR p.a.

Das Honorar ist jährlich im Voraus zu begleichen, beinhaltet die Bereitstellung einer schweizer Firmenadresse und wöchentliche Postweiterleitung.

6. Telefonservice/Virtual Office (inkl. 60 Anrufe p. Mt.) EUR 1.666 pro Jahr

7. Firmen-Bankkontoeröffnung EUR 476,00
Personen-Bankkontoeröffnung EUR 357,00

Das Honorar ist vor der Bankkontoeröffnung zu bezahlen. Im Honorar sind die Zustellung der Bankunterlagen zur Unterschrift und die Bankkontoeröffnung inbegriffen.

 

Abkommen bringt Erleichterung für EU-Bürger beim Schweizer Immobilienkauf

Die Schweiz übt immer wieder auf vermögende Ausländer eine magische Anziehungskraft aus. Die Faszination Schweiz - attraktive Steuersparmöglichkeiten.

Die Realisierung von Immobilienträumen scheiterte in der Vergangenheit oft an der Gesetzeslage der Schweiz, den berüchtigten Lex Friedrich / Lex Koller – eben jenen Bundesgesetzen, die den Immobilienerwerb von Nicht- Schweizern stark einschränkten.

Mit dem 1. Juni 2002 hat sich die Lage für Nicht- Schweizer geändert.
Zu diesem Tag ist ein bilaterales Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft getreten, das an das Prinzip des freien Personenverkehrs der EU anknüpft und EU-Bürger mit Schweizer Wohnsitz beim Immobilienerwerb Schweizern gleichstellt.

Das kann man schon für eine kleine Revolution in diesem Bereich halten, damit kann ein EU-Bürger genau wie ein Schweizer ohne diese behördlichen Schranken Wohneigentum in der Schweiz erwerben, wenn er auch seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Als Hauptwohnsitz gilt nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch der Wohnsitz einer Person, wenn diese sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist.

Die steuerlichen Möglichkeiten, die sich jetzt für Nicht- Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ergeben, werden damit für finanziell gesicherte und standortunabhängige Personen wie internationale Unternehmer, Privatiers, Künstler etc. interessant. Damit erhalten in der Schweiz lebende Ausländer durch das Schweizer Steuerrecht die Möglichkeit, wenn sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, nur eine Pauschalsteuer entrichten.

Diese berechnet sich nach den jährlichen geschätzten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Das Besondere dabei ist, dass diese angeführten Lebenshaltungskosten die einzige Bemessungsgrundlage darstellen – ausländisches Einkommen und Vermögen in der Schweiz dagegen bleiben unbesteuert.

Diese sehr attraktive und absolut legale Steuersparmöglichkeit steht Ausländern nur zu, wenn sie an ihrem Hauptwohnsitz nicht erwerbstätig werden. Das Steuerabkommen wird dabei individuell zwischen dem Ausländer bzw. seinem Anwalt und dem Chef der Steuerbehörde oder dem zuständigen Regierungsrat ausgehandelt. Obwohl theoretisch heute für alle Kantone durch eine Steuerharmonisierung einheitliche Bedingungen gelten, haben diese bei der Pauschalsteuer immer noch Handlungsspielraum.

 

©2008 NOMOCON Ltd.