Schweizer Kapitalgesellschaften stehen für
Seriosität, Vermögen und Ansehen. Die Schweiz gilt als
das Land des Kapitals, in dem Steuervorteile und das Bankkundengeheimnis
unvergleichlich in einem Staat vereint sind. Das Renomee von Gesellschaften
mit Schweizer Firmensitz basiert auf der Tatsache, dass diese einer
elitären
Gruppe von Menschen zugerechnet werden. Wir unterscheiden folgend
GmbH
und Aktiengesellschaft
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GMBH |
AG |
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eigene Rechts-
persönlichkeit
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Ja
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Ja
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Mindestzahl
der Gründer
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- 2 natürliche oder juristischePersonen
- auch 1-Mann GmbH möglich
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3 Aktionäre, natürliche (auch ausländisch) oder juristische Personen
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Mindestkapital
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20.000 CHF
-> davon mind. 10.000 CHF einbezahlt
-> max. 2 Mio CHF
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100.000,- CHF
-> davon mind. 20 % (in jedem Fall
mind. 50.000) einbezahlt
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Aktien
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je Gesellschafter 1 Stammanteil in beliebiger Höhe
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- Inhaberaktien
- Namensaktien
- 1 Teil auch in Partizipationsscheinen
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Firmensitz
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Firmensitz in
ganzer Schweiz ist frei wählbar
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Name
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Jeder Name mit obligatorischem Zusatz GmbH möglich, wenn
nach Schweizer HR noch nicht vergeben.
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Jeder Name mit obligatorischem Zusatz AG möglich, wenn nach
Schweizer HR noch nicht vergeben.
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Handelsregister:
Anmeldungs-
formalitäten
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- Öffentliche Urkunde der Bezirksschreiberei oder eines
Notars
- Statuten
- Anmeldung
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- Schriftliches Gründungsprotokoll
- Statuten
- Anmeldung
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Entstehung
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Mit Eintrag ins Handelsregister
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Mit Eintrag ins Handelsregister
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Haftung der Teilhaber/ Mitglieder
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Keine Haftung bei voll einbezahltem Stammkapital
Persönliche und solidarische Haftung für das nicht einbezahlte
Stammkapital aller Gesellschafter
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Keine Haftung bei voll einbezahltem Aktienkapital
Persönliche Haftung für den nicht einbezahlten Betrag der
eigenen Aktien
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Nebenleistungs-
und Nachschuss-
pflichten
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sofern in den Statuten vorgesehen: Nebenleistungs- oder
Nachschusspflichten
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- Aktionär muss seine Aktie liberieren.
- Die Statuten dürfen keine weiteren
- Pflichten des Aktionärs enthalten
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Übertragung der Anteile / Mitgliedschaft
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Öffentliche Urkunde der Bezirksschreiberei oder eines Notars
erforderlich
Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafter, die drei
Viertel des Kapitals vertreten, erforderlich (oder noch höhere
Anforderungen gemäß Statuten)
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Frei, sofern die Statuten keine Übertragungs-
beschränkungen enthalten
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Konkurs-
betreibung
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Gesellschaft und Geschäftsführer unterliegen der Konkursbetreibung
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Nur Gesellschaft unterliegt Konkursbetreibung
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Direktor
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Durch den Geschäftsführer (muss nicht Gesellschafter der
GmbH sein)
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Durch den Verwaltungsrat (gewählt von der Generalversammlung).
Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen
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Revisionsstelle
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Freiwillig, wird im Handelsregister eingetragen
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Pflicht, mind. 1 Revisor muss in der Schweiz ein Domizil
haben.
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Nationalitäts-/ Wohnsitz-
vorschriften
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Ein Einzelunterschrifts-
berechtigter Geschäftsführer
muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
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Mehrheit des Verwaltungsrates muss
- in der Schweiz wohnhaft sein und Schweizer Staatsbürger
sein
oder
- Staatsbürger der EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der
Schweiz sein.
Mindestens ein Verwaltungsmitglied
- mit Bürgerrecht der Schweiz, eines EU-Landes oder eines
EFTA-Landes
- mit Wohnsitz in der Schweiz mit Einzelunterschrift erforderlich
(oder zwei mit Kollektivunterschrift zu zweien)
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Offenlegung
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- Geschäftsführer
- Gesellschafter müssen im HR eingetragen sein
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- Aktionäre (bei Namensaktien)
- Verwaltungsrat
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Gesellschafts-
zweck
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Keine Beschränkungen
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Bei einigen Aktivitäten bedarf es einer Genehmigung
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Besteuerung
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Bundessteuern, kantonale
Steuern, Gemeindesteuern
niedrigste Besteuerung in Zug
Betriebsgesellschaften:
- 8,5 % Bundessteuer auf Gewinn
- 4 % – 7 % Kantonsteuer -> gewinnabhängig
- 0,05 % auf
Gesellschaftskapital
Holding
(steuerlich
begünstigt):
- 8,5 % Bundessteuer auf Gewinn
- keine Kantonale Gewinnsteuer
- 0,0075 % auf Gesellschaftskapital
Ausschüttungen:
- 35 % Verrechnungssteuer auf Dividenden
- Rückerstattungen je nach einschlägigem
DBA
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Auflösung und Löschung
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- Auflösungsbeschluss beim Notar
- Schuldenrufpublikationen im SHAB
- Durchführung der Liquidation
- Löschungsanmeldung beim HRamt nach einem Jahr seit der Auflösung
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- Auflösungsbeschluss beim Notar
- Schuldenrufpublikationen im SHAB
- Durchführung der Liquidation
- Löschungsanmeldung beim HRamt nach einem Jahr seit der Auflösung
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PDF-Download
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Antworten
zur GmbH (pdf)
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Antworten
zur AG (pdf)
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Preisliste und Konditionen:
1. (Bar-) Gründung
AG ab EUR 4.165,00
(Bar-) Gründung GmbH ab EUR 4.165,00
Das Honorar ist zusammen mit der
Einzahlung des Aktien-/ Stammkapitals zu überweisen.
Im Honorar sind die Notariatskosten, die Gebühren
des Handelsregisters (ca. CHF 1´000)
sowie die Kosten für folgende Dienstleistungen enthalten:
- Abklärung Firmennamen
- Erstellen der
Statuten
- Erstellen der öffentlichen Urkunde
- Erstellen der
Anmeldung an das Handelsregisteramt
- Erstellen der Stampa-
und Lex-Friedrich-Erklärung
- Errichten Sperrkonto
- Gründungsakt beim Notar
- Eröffnen des ordentlichen
Geschäftskontos
2. „Treuhänderische“ Verwaltung – AG
ab EUR 4.165,00 p.a.
„Treuhänderische“ Verwaltung – GmbH ab EUR 4.165,00 p.a
Das Honorar ist jährlich zu zahlen und beinhaltet
die Stellung eines Schweizer Verwaltungsrates bei einer
AG bzw. Stellung des 1. (oder einzigen) Geschäftsführers
bei einer Schweizer GmbH.
3. Übernahme Revisionsstellenmandat
ab EUR 536
(nur bei AG)
Das Honorar ist nach der Vornahme der Revision zu bezahlen.
4. Domizilierung (Adresse)
2.380,00 EUR p.a.
Das Honorar ist jährlich im Voraus
zu begleichen, beinhaltet die Bereitstellung einer schweizer
Firmenadresse und wöchentliche Postweiterleitung.
6. Telefonservice/Virtual
Office (inkl. 60 Anrufe p. Mt.) EUR 1.666 pro Jahr
7. Firmen-Bankkontoeröffnung
EUR 476,00
Personen-Bankkontoeröffnung EUR 357,00
Das Honorar ist vor der Bankkontoeröffnung zu bezahlen.
Im Honorar sind die Zustellung der Bankunterlagen zur Unterschrift
und die Bankkontoeröffnung inbegriffen.
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Die Schweiz übt immer wieder auf vermögende
Ausländer
eine magische Anziehungskraft aus. Die Faszination Schweiz
- attraktive Steuersparmöglichkeiten.
Die Realisierung von Immobilienträumen scheiterte in der Vergangenheit
oft an der Gesetzeslage der Schweiz, den berüchtigten Lex Friedrich
/ Lex Koller – eben jenen Bundesgesetzen, die den Immobilienerwerb
von Nicht- Schweizern stark einschränkten.
Mit dem 1. Juni 2002 hat sich die Lage
für Nicht- Schweizer
geändert.
Zu diesem Tag ist ein bilaterales Freizügigkeitsabkommen zwischen
der EU und der Schweiz in Kraft getreten, das an das Prinzip des
freien Personenverkehrs der EU anknüpft und EU-Bürger mit
Schweizer Wohnsitz beim Immobilienerwerb Schweizern gleichstellt.
Das kann man schon für eine kleine Revolution in diesem Bereich
halten, damit kann ein EU-Bürger genau wie ein Schweizer ohne
diese behördlichen Schranken Wohneigentum in der Schweiz erwerben,
wenn er auch seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Als Hauptwohnsitz
gilt nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch der Wohnsitz einer
Person, wenn diese sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
wobei die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unerheblich
ist.
Die steuerlichen Möglichkeiten, die sich jetzt für Nicht-
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ergeben, werden damit für
finanziell gesicherte und standortunabhängige Personen wie internationale
Unternehmer, Privatiers, Künstler etc. interessant. Damit erhalten
in der Schweiz lebende Ausländer durch das Schweizer Steuerrecht
die Möglichkeit, wenn sie dort keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, nur eine Pauschalsteuer entrichten.
Diese berechnet sich nach den jährlichen geschätzten Lebenshaltungskosten
des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Das Besondere dabei ist,
dass diese angeführten Lebenshaltungskosten die einzige Bemessungsgrundlage
darstellen – ausländisches Einkommen und Vermögen
in der Schweiz dagegen bleiben unbesteuert.
©2008
NOMOCON Ltd.